1. Sitz und Zweck
Artikel 1
Der Fan-Club BLAU WIIS ROT KLOTEN, ist eine Vereinigung im Sinne von Art. 60 ff ZGB, von Freunden und Fans des EHC - KLOTEN.
Artikel 2
Als Verein bezwecken sie die gemeinsame Unterstützung des EHC Kloten und der EHC Kloten Sport AG. Durch Aktivitäten und Veranstaltungen will der Verein die gemeinsame Geselligkeit und Kameradschaft, sowie die Unterstützung des Eishockey Sports fördern.
Artikel 3
Der Sitz des Vereins ist in Kloten.
2.Mitgliedschaft
Artikel 4
Jede natürlich juristische Person kann Mitglied werden indem der Jahresbeitrag eingezahlt wird.
Jugendliche bis 18 Jahre können mit Einverständnis ihrer Eltern beitreten, wobei der Vereinsvorstand für Unternehmungen jeglicher Art Einschränkungen erlassen kann.
Personen, die im Verein hervorragende Verdienste erworben haben, können durch die Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmen zu Ehren- oder Freimitgliedern ernannt werden. Sie erhalten sämtliche Publikationen des Vereins und sind von den Jahresbeiträgen befreit.
Artikel 5
Wer den Jahresbeitrag bis spätestens 30.September nicht zahlt wird automatisch ausgeschlossen.
Artikel 6
Der Austritt von ordentlichen Mitgliedern, Gönner- und Passivmitglieder erfolgt durch Nichtbezahlung des neuen Jahresbeitrags oder durch schriftlichen Austritt auf die GV.
Wer sich der Mitgliedschaft unwürdig erweist, indem er das Ansehen des
FAN-CLUB oder der EHC Kloten Sport AG auf irgendeine Weise in Mitleidenschaft zieht, kann durch den Vorstand sofort ausgeschlossen werden.
Ausgetretenen und ausgeschlossenen Mitgliedern steht kein Anspruch auf das Vereinsvermögen zu.
3. Organisation
Artikel 7
Das Vereinsjahr beginnt 1. September und endet am 31. August.
Artikel 8
Für den Verein und den Vorstand zeichnet der Präsident oder der Vizepräsident in Verbindung mit einem anderen Vorstandsmitglied rechtsgültig.
Artikel 9
Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich statt und ist für die ordentlichen Mitglieder obligatorisch.
Bei unentschuldigtem Nichterscheinen an der Generalversammlung wird dem Mitglied ein Busse von
50.- CHF ausgesprochen.
Ausserordentliche Generalversammlungen können vom Vorstand oder auf schriftliches und begründetes Verlangen von zwei Drittel der ordentlichen Mitglieder einberufen werden.
Der Vorstand setzt den genauen Zeitpunkt der Generalversammlung fest und beruft sie unter Bekanntgabe der Traktanden und schriftlicher Mitteilung an alle ordentlichen Mitglieder spätestens 21 Tage vorher ein.
Artikel 10
Die Generalversammlung kann nur über die auf der Traktandenliste angekündigten Geschäfte sowie über die unmittelbar damit verbundenen Anträge Beschluss fassen.
Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, bis 30 Tage vor der Generalversammlung eines jeden Jahres, Geschäfte zur Behandlung an der nächstfolgenden GV vorzuschlagen.
Artikel 11
Abstimmungen und Wahlen werden offen durchgefährt. Im Falle von Stimmengleichheit entscheidet bei Beschlüssen der Vorsitzende, bei Wahlen die Münze.
Artikel 12
Die GV wird vom Präsidenten, bei seiner Verhinderung vom Vizepräsidenten oder von einem Vorstandsmitglied geleitet. Der Vorstand führt über die Verhandlungen ein Protokoll, das von den Mitgliedern jederzeit zur Einsicht angefordert werden kann.
Artikel 13
Der Vorstand ist ausführendes und leitendes Organ des Vereins. Er besteht aus 6 Mitgliedern, dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Kassier, dem Organisator I , dem Organisator II und dem Aktuar/ Beisitzer. Der Vorstand wird von der Generalversammlung auf ein Jahr gewählt, wobei abtretende Mitglieder wieder wählbar sind.
Artikel 14
Der Vorstand ist in allen Angelegenheiten, die nicht durch Statuten oder Reglemente an andere Organe vergebenen Aufträge, zuständiges und überwachendes Organ.
Artikel 15
Die GV kann für bestimmte Aufträge, Arbeiten und Beratungen Kommissionen ernennen; diese sind der Aufsicht des Vorstandes unterstellt und haben ihm ihre Anträge einzureichen.
Artikel 16
Zur Prüfung der Kassaführung wird ein Rechenrevisor und ein Ersatzrevisor gewählt. Der Rechenrevisor und der Ersatzrevisor wird von der Generalversammlung auf ein Jahr gewählt, wobei abtretende Mitglieder wählbar sind.
Artikel 17
Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand, oder auf schriftliches verlangen von dreiviertel aller ordentlichen Mitglieder innert vier Wochen einberufen.
Artikel 18
Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei seiner Verhinderung vom Vizepräsidenten oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Der Vorstand führt über die Verhandlung ein Protokoll, das vom Verfasser zu unterzeichnen und an alle Mitglieder innert 20 Tagen zuzustellen ist.
Artikel 19
Die Geschäfte der Mitgliederversammlung:
a. Beschlüsse über Ausgaben, welche die Kompetenz des Vorstandes
überschreiten.
b. Erlass von internen Regeln und Richtlinien.
c. Orientierung über kommende Veranstaltungen des Vereins.
d. Verschiedenes.
4. Schlussbestimmungen
Artikel 20
Anträge zur Änderung der Statuten müssen bis 30 Tage vor der Generalversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Zur Annahme von Statutenänderungen bedarf es einer Zweidrittels Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Artikel 21
Zur Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von zwei Drittel aller ordentlichen Mitgliedern durch Urabstimmung erforderlich. Bei Auflösung des Vereins geht das gesamte Vereinsvermögen an die Verein
EHC KLOTEN.
Artikel 22
Die vorliegenden Statuten treten am Tag ihrer Annahme durch die ausserordentliche GV in Kraft.
Von der Generalversammlung genehmigt:
Kloten, den 15.08.2008
Der Präsident
Der Vizepräsident
Der Vorstand vom
FAN - CLUB
BLAU WIIS ROT KLOTEN
Präsident : Fischer Andreas
Vizepräsident : Diggelmann Daniel
Kassier : Egli Lesli
Organisator I / Internet : Schuhmacher Martin
Organisator II : Schweizer Andy
Aktuar/Beisitzer : Staub Reto
Die Kontrollstellen
1. Revisor: Zenger Christoph
2. Revisor: Ebner Michael